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   BGH, 30.03.1971 - 5 StR 319/70, alt: 5 StR 539/68   

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https://dejure.org/1971,8454
BGH, 30.03.1971 - 5 StR 319/70, alt: 5 StR 539/68 (https://dejure.org/1971,8454)
BGH, Entscheidung vom 30.03.1971 - 5 StR 319/70, alt: 5 StR 539/68 (https://dejure.org/1971,8454)
BGH, Entscheidung vom 30. März 1971 - 5 StR 319/70, alt: 5 StR 539/68 (https://dejure.org/1971,8454)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung einer Beschwerde gegen den Auflagenbeschluß eines Landgerichts wegen Unzuständigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.11.1956 - 4 StR 388/56
    Auszug aus BGH, 30.03.1971 - 5 StR 319/70
    Er ist hierbei davon ausgegangen, daß der Bundesgerichtshof im Gegensatz zum Wortlaut des § 305 a Abs. 2 StPO zur Entscheidung in entsprechender Anwendung der sich aus BGHSt 10, 19 ff ergebenden Grundsätze nicht zuständig sei.

    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist das Revisionsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Auflagenbeschluß des Landgerichts (§§ 24 ff StGB, 268 a StPO) nicht mehr zuständig, wenn die Beschwerde erst nachträglich eingelegt worden ist (BGHSt 10, 19 ff).

    Jedenfalls treffen die in BGHSt 10, 19 ff dargelegten Gründe auch auf einen Fall wie den vorliegenden zu.

    Hierzu besteht kein anzuerkennendes Bedürfnis (vgl. Fränkel in der Anm. zu LM StPO § 305 Nr. 2 = BGHSt 10, 19).

  • BVerfG, 26.11.1963 - 2 BvR 301/63

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei vorbehaltener

    Auszug aus BGH, 30.03.1971 - 5 StR 319/70
    Wenn sich ein Beschwerdeführer ausdrücklich die Begründung seiner Beschwerde vorbehalten hat, so muß das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit einer der Beschwerde nicht stattgebenden Entscheidung angemessene Zeit warten, sofern es - wie hier - keine Frist gesetzt hat (BVerfGE 17, 191, 193 [BVerfG 26.11.1963 - 2 BvR 301/63]).
  • BGH, 19.08.1975 - 1 StR 620/74

    Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Gerichts

    Mit dem Erlaß des Revisionsurteils sind die Gründe (Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens) weggefallen, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, dem sonst als Beschwerdegericht nicht zuständigen Revisionsgericht ausnahmsweise auch die Entscheidung über die Beschwerde zu übertragen (vgl. BGHSt 10, 19; BGH, Beschl. vom 30. März 1971 - 5 StR 319/70; Fränkel in Anm. zu LM StPO § 305 a Nr. 2).
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